Verordnung zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik und zur Eheschließung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik mit Ausländern

vom 30. November 1988 aufgehoben durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889).

Zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik und zur Eheschließung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik mit Ausländern wird folgendes verordnet:
§ 1. Geltungsbereich. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung des ständigen Wohnsitzes für Ausländer und für die Zustimmung zur Eheschließung von Bürgern. der Deutschen Demokratischen Republik mit Ausländern.
Ständiger Wohnsitz für Ausländer
§ 2. Die Gewährung des ständigen Wohnsitzes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen -.
§ 3. (1) Anträge können Ausländer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die Erziehungsberechtigten für Minderjährige stellen.
(2) Anträge sind schriftlich bei den Botschaften oder konsularischen Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik oder den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - zu stellen. Anträge im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung können auch bei den Räten der Kreise/Stadtbezirke, Abteilungen Innere Angelegenheiten, gestellt werden.
§ 4. Zur Antragstellung gehören:
a) ein formgebundener Antrag;
b) ein amtlicher Nachweis, daß der Antragsteller das Erziehungsrecht für Minderjährige hat, für die er den Antrag mit stellt;
c) ein polizeiliches Führungszeugnis oder gleichzusetzendes amtliches Dokument;
d) weitere durch die zuständigen staatlichen Organe geforderte Dokumente.
Eheschließung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik mit Ausländern
§ 5. Die Zustimmung zur Eheschließung gemäß § 18 des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) kann erteilt werden, wenn
a) die künftigen Ehepartner einen gemeinsamen Wohnsitz nehmen können und zu diesem Zweck dem Ausländer die Genehmigung für den ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. dem Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die Genehmigung zur ständigen Ausreise nach dem Ausland erteilt wird und
b) die gesetzlichen Eheerfordernisse der Deutschen Demokratischen Republik und des Staates, dem der beteiligte Ausländer angehört, erfüllt sind.
§ 6. (1) Anträge auf Zustimmung zur Eheschließung können volljährige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik stellen.
(2) Der Antrag auf Zustimmung zur Eheschließung ist bei dem für die Hauptwohnung des Bürgers zuständigen Rat des Kreises/Stadtbezirkes, Abteilung Innere Angelegenheiten, zu stellen. Hat der Bürger seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, ist für die Entgegennahme des Antrages die jeweilige Botschaft oder konsularische Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik zuständig.
§ 7. (1) Zur Antragstellung gehören:
a) eine gemeinsame schriftliche Erklärung des Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik und des Ausländers über ihren vorgesehenen gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung;
b) die Antragsunterlagen
- gemäß § 4 dieser Verordnung, wenn nach der Eheschließung der ständige Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik genommen werden soll oder
- gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1988 über Reisen von Bürgern der Deutscher Demokratischen Republik nach dem Ausland (GBl. I Nr. 25 S. 271); wenn nach der Eheschließung die ständige Ausreise in das Ausland erfolgen soll.
(2) Entsprechend der Aufforderung der im § 6 Abs. 2 genannten staatlichen Organe sind folgende ergänzende Unterlagen zum Antrag vorzulegen:
a) der von dem beteiligten Ausländer gemäß § 10 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes vom 4. Dezember 1981 (GBl. I Nr. 36 S.421) beizubringende Nachweis seines Staates, daß der Eheschließung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht;
b) erforderliche Urkunden, Bescheinigungen oder andere Unterlagen zur Prüfung, ob die gesetzlichen Eheerfordernisse erfüllt sind.
(3) Die von Ausländern beizubringenden Dokumente 'und anderen Unterlagen bedürfen hinsichtlich ihrer Verwendung in der Deutschen Demokratischen Republik der Legalisation, sofern in völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes geregelt ist.
(4) Werden die im Abs. 2 genannten Unterlagen im Verlauf von 2 Monaten nach der Aufforderung nicht bei den im § 6 Abs. 2 genannten staatlichen Organen vorgelegt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet das zuständige staatliche Organ.
§ 8. Versagungsgründe und Widerruf. (1) Die Gewährung des ständigen Wohnsitzes für Ausländer ist zu versagen, wenn das zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der Landesverteidigung notwendig ist.
(2) Die Gewährung des ständigen Wohnsitzes für Ausländer kann versagt werden, wenn
a) dem staatliche Interessen der Deutschen Demokratischen Republik entgegenstehen;
b) das zum Schutz der Rechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik notwendig ist;
c) die begründete Annahme besteht, daß die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik nicht eingehalten werden;
d) der Antragsteller wegen einer Tat, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Straftat gilt, im Ausland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde bzw. verfolgt wird;
e) der Antragsteller bereits in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war und ihm die Genehmigung für den Aufenthalt entzogen, diese für ungültig erklärt oder er aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen wurde;
f) der Antragsteller sich Verpflichtungen im Ausland entziehen will;
g) der Antragsteller im Antragsverfahren unwahre Angaben gemacht hat.
(3) Die Zustimmung zur Eheschließung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt sind oder die Angaben im Antragsverfahren nicht der Wahrheit entsprechen.
(4) Die Zustimmung zur Eheschließung kann bis zum Zeitpunkt der Eheschließung widerrufen werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß unwahre Angaben im Antragsverfahren zu dieser Zustimmung geführt haben.
§ 9. Entscheidungen und Bearbeitungsfristen. (1) Entscheidungen nach dieser Verordnung treffen
a) die Leiter Paß- und Meldewesen der für die Entgegennahme der Anträge zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, soweit es sich um die Gewährung des ständigen Wohnsitzes für Ausländer handelt;
b) die Leiter der Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise/Stadtbezirke bzw. die damit Beauftragten der Botschaften oder konsularischen Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit es sich um Eheschließungen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik mit Ausländern handelt.
(2) Anträge gemäß dieser Verordnung sind in der Regel innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist beginnt am Tage des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen gemäß § 4 bzw. § 7 Abs. 1 bei den zuständigen staatlichen Organen. Die Bearbeitungsfrist wird für die Zeit der Beibringung der Antragsunterlagen gemäß § 7 Abs. 2 unterbrochen.
(3) Die Genehmigung zur Einreise im Zusammenhang mit der Gewährung des ständigen Wohnsitzes von Ausländern wird befristet erteilt.
(4) Die Zustimmung zur Eheschließung erlischt, wenn nach Ablauf von 3 Monaten die Ehe nicht geschlossen wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.
§ 10. Information über Entscheidungen. Über eine nach dieser Verordnung getroffene Entscheidung ist der Antragsteller zu informieren. Die rechtlichen Gründe für eine ablehnende Entscheidung sind schriftlich mitzuteilen.
§ 11. Rechtsmittel. (1) Bei Versagung der Zustimmung der Eheschließung ist. das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Der von der Entscheidung betroffene Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist darüber zu belehren.
(2) Beschwerden gegen Entscheidungen der Leiter der Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise/Stadtbezirke bzw. der Beauftragten in den Botschaften oder r konsularischen Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Entscheidung schriftlich bei diesen einzulegen. Kann der Beschwerde nicht abgeholfen werden, haben sie diese bis 4 Wochen nach ihrem Eingang dem Vorsitzenden des Rates des Kreises/ Stadtbezirksbürgermeister bzw. dem Botschafter der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen. Diese haben innerhalb von 6 Wochen endgültig zu entscheiden, Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
§ 12. Wiederholung der Antragstellung. (1) Anträge gemäß dieser Verordnung können frühestens nach 6 Monaten erneut gestellt werden, wenn die Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(2) Auf die erneute Beibringung bereits früher vorgelegter Antragsunterlagen kann verzichtet werden, wenn sie noch gültig sind.
Schlußbestimmungen
§ 13. Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Rechtsvorschriften erläßt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.
§ 14. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
    Berlin, den 30. November 1988
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
W. Stoph
Vorsitzender
Dickel
Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei

Quellen Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1988 Teil I. S. 274